Der Wiederbeschaffungswert beziffert die Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls / Schadens aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug kurzfristig zu beschaffen (Grundsatz der Naturalrestitution, vgl. §249 BGB). Abgestellt wird dabei auf den Wert zum Zeitpunkt des Unfalls. Berücksichtigung findet hierbei – im Gegensatz zum Marktwert – vor allem der gewerbliche Handel, der Wiederbeschaffungswert enthält somit stets (anteilige) Mehrwertsteuer und die in der jeweiligen Preisklasse übliche Händlergewinnspanne – Restaurationskosten oder sonstige bisherige Aufwendungen finden hingegen keine Berücksichtigung. Der Wiederbeschaffungswert ist insbesondere die Grundlage für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens.
Wird das Fahrzeug beschädigt, dann ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert auch die Grenze des wirtschaftlichen Totalschadens, im Falle eines Haftpflichtschadens liegt diese Grenze bei 130% des Wiederbeschaffungswerts. Sinnvoll ist deshalb auch im Hinblick auf einen Haftpflichtschaden, im Gutachten den Wiederbeschaffungswert auszuweisen
UNABHÄNGIG
RENOMMIERT
KOMPETENT