Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall

Laut § 249 BGB hat der Geschädigte nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall / Verkehrs-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind, sofern alle notwendigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Die Höhe des Schadens wird sodann durch Vergleich des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis ermittelt.

Der Schadenersatz dient qua Definition der Wiederherstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen.

Der Geschädigte hat in der Regel die Pflicht, die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung nachzuweisen. Ihm obliegt somit zumeist die Beweispflicht.

Hierauf beruht die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens zur Beweissicherung:
Im Falle eines Haftpflichtschadens ist ein Beweissicherungs-Gutachten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen des Unfallgegners erforderlich.

Als Geschädigter haben Sie das Recht zur Beweissicherung und zur Feststellung des Schadenumfangs einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen / Kfz-Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen.

Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Schadenersatzansprüche – sofern auch alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind – in voller Höhe angesetzt und ggf. auch anerkannt werden können. Auch für den Fall, dass durch den Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits ein Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständigen beauftragt wurde. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig!

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Nutzen Sie für Ihre Schadenabwicklung die professionelle Hilfe von unserem Sachverständigen-Büro und vermeiden Sie kostspielige Fehler.

Ihre Top 5 Rechte im Schadenfall

Die folgend aufgeführten Rechte sind für einen Grossteil aller Fälle gültig, können aber ausgehend von variierenden Rahmenbedingungen abweichen oder eingeschränkt sein. Kontaktieren Sie zur Prüfung Ihrer Ansprüche einen Anwalt Ihres Vertrauens!
  • 1) Kfz-Gutachter / Kfz Sachverständiger Ihres Vertrauens

    Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen eigenen, freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen / Kfz-Gutachter Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung des Schadenumfangs zu beauftragen. Dies gilt auch für den Fall, dass durch den Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits ein Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständigen beauftragt wurde. Die Kosten für ein Schaden-Gutachten sind erstattungspflichtig und müssen in der Regel von der regulierenden Versicherung getragen werden!

  • 2) Ersatz des Fahrzeugschadens

    Im Falle eines Haftpflichtschadens hat der Geschädigte, bei entsprechenden Voraussetzungen, einen Anspruch auf Schadenersatz hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs.

    Dieser beinhaltet entweder die Reparaturkosten, welche maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen dürfen, oder, im Fall eines wirtschaftlichen oder technsichen Totalschadens, den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (verbleibender Wert des beschädigten Fahrzeugs). Der Geschädigte hat in solch einem Fall die Freiheit zu entscheiden, ob der Schadenersatz durch Wiederherstellung der beschädigten Sache oder mittels einer fiktiven Abrechnung erfolgt. Das bedeutet, dass die Reparaturkosten auf Basis des erstellten Gutachtens (Abrechnung laut Schaden-Gutachten) erstattet werden können. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zur Abrechnung der Schadensumme eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen.

  • 3) Ersatz der Wertminderung

    Wer in einen Verkehrsunfall unverschuldet verwickelt wurde, oder sein Fahrzeug unverschuldet beschädigt wurde hat das Recht darauf, seinen Schaden vollständig erstattet zu bekommen. Neben den Reparaturkosten, der Nutzungsausfallentschädigung oder ggf. dem Schmerzensgeld können sich Geschädigte auch die Wertminderung an ihrem Fahrzeug ersetzen lassen.

    Was ist eine merkantile Wertminderung?

    Wenn ein Fahrzeug aufgrund der Vorschäden aus einem Unfallschaden bei einem Verkauf einen geringeren Erlös bzw. Verkaufspreis erzielen wird, bezeichnet man dies als merkantile Wertminderung.

    Was ist eine technische Wertminderung?

    Eine technische Wertminderung besteht, wenn trotz Reparatur Mängel am Unfallfahrzeug bestehen bleiben, welche die Aussehen oder Funktion des Fahrzeugs beeinträchtigen.

    Wann kann ggf. der Ausgleich der Wertminderung abgelehnt werden?

    In der Regel verweigern Versicherer den Ausgleich der Wertminderung am Fahrzeug bei der Schadenregulierung, wenn 

    • es sich um Bagatellschäden handelt.
    • das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist.
    • der Kilometerstand bei mehr als 100.000 km liegt.

    Die Berechnung der Wertminderung wird durch einen Sachverständigen geleistet. Er bestimmt den Wertverlust nach einem Unfall oder eingetretenen Schaden am Fahrzeug.

  • 4) Nutzungsausfall und Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall

    Ein Nutzungsausfall liegt nur dann vor, wenn das Unfallfahrzeug seinem Besitzer nicht mehr zur Verfügung steht. Dieser Nachweis muss für die Versicherung erbracht werden. Wichtig für den Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug im Ausfallzeitraum tatsächlich benutzt hätte.

    Anstelle der Nutzungsausfallentschädigung für den Nutzungsausfall kann der Geschädigte nach einer angemessenen Überlegungszeit allerdings auch Mietwagenkosten verlangen, die dadurch entstehen, dass er einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug anmietet.

    Dabei allerdings spielt die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eine erhebliche Rolle:

    Die Schadensminderungspflicht verpflichtet dazu, keine Mietwagenkosten entstehen zu lassen, die über das erforderliche Maß hinausgehen.

    Zu beachten sind dabei:

    Mietwagentypklasse und Mietwagenkosten im Schadenersatz, der sogenannte Unfallersatztarif.

  • 5) Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

    Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Verkehrsunfallabwicklung zu beauftragen. 

    Wenn Sie keine Mitschuld am Unfallhergang oder Schadenhergang tragen, muss die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners die Kosten für den Verkehrsrechtsanwalt übernehmen.

    Die deutsche Rechtssprechung regelt Unfallschäden für Geschädigte ohne Mitschuld so, dass die geschädigte, unschuldige Partei nach Schadensabwicklung wieder so gestellt ist, als wäre der Schaden nicht passiert. Im Hinblick auf den Anwalt bedeutet das: Da die beteiligten Versicherungen sich im Verkehrsrecht auskennen und eine Rechtsabteilung haben soll die sogenannte „Waffengleichheit“ hergestellt werden. Das heißt, auch Sie sollen Rechtsbeistand haben, ohne dass Ihnen dadurch Unkosten entstehen.

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