Laut § 249 BGB hat der Geschädigte nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall / Verkehrs-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind, sofern alle notwendigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Die Höhe des Schadens wird sodann durch Vergleich des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis ermittelt.
Der Schadenersatz dient qua Definition der Wiederherstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen.
Der Geschädigte hat in der Regel die Pflicht, die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung nachzuweisen. Ihm obliegt somit zumeist die Beweispflicht.
Hierauf beruht die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens zur Beweissicherung:
Im Falle eines Haftpflichtschadens ist ein Beweissicherungs-Gutachten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen des Unfallgegners erforderlich.
Als Geschädigter haben Sie das Recht zur Beweissicherung und zur Feststellung des Schadenumfangs einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen / Kfz-Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen.
Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Schadenersatzansprüche – sofern auch alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind – in voller Höhe angesetzt und ggf. auch anerkannt werden können. Auch für den Fall, dass durch den Unfallgegner oder dessen Versicherung bereits ein Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständigen beauftragt wurde. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig!
Nutzen Sie für Ihre Schadenabwicklung die professionelle Hilfe von unserem Sachverständigen-Büro und vermeiden Sie kostspielige Fehler.
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