Umbaukosten

Bei vorliegen eines Totalschadens (Haftpflichtschaden) ergibt sich heute oft die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten wie z. B. hochwertige Audio- und Video-Anlagen, Werkstattausbau im Firmenbus usw.. Hochwertige Audiobauteile, die zur Weiterverwendung geeignet sind, oder die Werkstattausstattung im Fimenbus werden im Falle eines Totalschadens oft nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Restwert einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer oder Firmen diese Bauteile in das Folgefahrzeug mitnehmen wollen. Der Aufwand für den Ausbau dieser Bauteile aus dem Altfahrzeug bzw. Unfallfahrzeug und Einbau in das Folgefahrzeug muß dann ermittelt werden. Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden. Diese müssen jedoch nach Ansicht einiger Gerichte konkret nachgewiesen werden (Rechnung oder sonstiges).

Im Gutachten ist aufzuführen, welche Teile diesbezüglich im Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht berücksichtigt wurden. Wird dies nicht klar definiert, so kommt es bei der Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges an den Restwertaufkäufer zu Problemen.

Hinweis: Die Kosten für die An- und Abmeldung muss der Versicherer nur erstatten, wenn das beschädigte Fahrzeug auch tatsächlich ab- und ein Ersatzfahrzeug angemeldet wird. Fiktiv kann diese Position nicht geltend gemacht werden (KG Berlin, Urteil vom 4.12.2006, Az: 12 U 119/05). Jedoch: Hat das beschädigte Fahrzeug ein Zubehör, dass bei einer Wiederbeschaffung typischerweise nicht zu finden ist (zum Beispiel behindertengerechte Ausstattung), sind die im Gutachten aufgeführten Umbaukosten auch fiktiv abrechenbar (LG Würzburg, Urteil vom 16.5.2007, Az: 42 S 79/07);

Dabei sind die Besonderheiten von Haftpflicht- und die vertragsmäßigen Regelungen bei Kaskoschäden zu berücksichtigen.


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